Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1: Umfang der Lieferung:

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Clarson Apparatebau GmbH (im folgenden Text kurz Clarson genannt) maßgebend. Im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Clarson.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Clarson eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Clarson Dritten zugängig gemacht werden.

§ 2: Preis und Zahlung

Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Die Zahlung ist bar ohne jeden Abzug gemäß Rechnungsstellung frei Zahlstelle von Clarson zu leisten. Zahlungsverzögerung wegen Bauverzug oder anderer Begründung ist unzulässig.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von Clarson bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

§ 3: Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen oder Freigabe, insofern solche für die Ausführung des Auftrages abgewartet werden müssen.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von Clarson liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Clarson nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Clarson dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von Clarson entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 vom hundert, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von Clarson jedoch 1/2 vom hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Clarson ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

§ 4: Gefahr, Übergang und Entgegennahme

Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Clarson gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport- Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist Clarson verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 6 entgegenzunehmen.

§ 5: Eigentumsvorbehalt

Clarson behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Clarson zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Clarson dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegensand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Clarson jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbe­haltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Berechtigung von Clarson, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Clarson, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Clarson kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvor­behaltes gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so ist Clarson berechtigt, auf Kosten des Bestel­lers die Versicherungen abzuschließen.

Der Eigentumsvorbehalt und die Clarson zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten. Clarson verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % über­steigt.

§ 6: Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet Clarson unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet § 7 wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von Clarson unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss Clarson unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Nach Bescheid durch Clarson sind die beanstandeten Gegenstände in der Regel unverzüglich an Clarson zu senden.

Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller Clarson eine nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist Clarson von der Mängelhaftung befreit.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt Clarson-insofern sich die Beanstandung als berechtigt heraustellt-die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Teil einer Gesamtlieferung, der von einer Mängelrüge betroffen ist, verlängert sich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter vorgenommene Änderungen oder Instandset­zungsarbeiten ohne vorherige Genehmigung von Clarson, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme und Zusammenschaltung mit nicht von Clarson geliefertem Material durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Clarson zurückzuführen sind.

§ 7: Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Clarson die gesamte Leistung für Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 3 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Clarson eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Clarson eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Clarson.

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

§ 8: Recht von Clarson auf Rücktritt

Für den Fall des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 3 insofern diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf Clarson erheblich einwirken und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst.

Wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Clarson das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wenn Clarson vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, wird dies dem Besteller unverzüglich mitgeteilt und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 9: Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine jurstische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu erheben. Clarson ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.